13. Nov 2019
Ein Überblick darüber, was sich geändert hat.
Außerdem wurde die Höhe der Grenze für Kleinbetragsrechnungen angepasst. Bei Rechnungen bis brutto 250 € (bisher 150 €) müssen lediglich folgende Pflichtangaben enthalten sein, um den Vorsteuerabzug zu sichern:
Bei Rechnungen über 250 € bleiben die erweiterten Pflichtangaben bestehen.
Die Abgabefristen für Steuererklärungen ab dem Jahr 2018 verlängern sich bis zum 31.07. des Folgejahres (bisher bis 31.05. des Folgejahres). Wird die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt so gilt die verlängerte Abgabefrist bis zum 28.02. bzw. 29.02. des übernächsten Jahres.
Eine darüberhinausgehende Fristverlängerung ist kaum noch möglich.
In diesem Zusammenhang verschärft das Finanzamt auch die Festsetzung von Verspätungszuschlägen. Bei einer verspäteten Abgabe der Steuererklärung werden automatisch Verspätungszuschläge durch das Finanzamt festgesetzt, die bisherige Ermessensentscheidung seitens der Finanzbehörde entfällt. Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Ergibt sich eine Erstattung aus der Steuererklärung, wird bei verspäteter Abgabe dieser Steuererklärung kein Verspätungszuschlag festgesetzt.
Eine Musterrechnung finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: