Was ist Sachstand beim Mindestlohn?

11. Mai 2017

Bereits seit Januar 2015 ist der Mindestlohn gesetzlich vorgeschrieben. Zwischenzeitlich wurden einige offene Fragen gerichtlich geklärt und Änderungen vorgenommen – so auch wieder zum 01.01.2017. Nachfolgend der aktuell gültige Sachstand.

Hauptbestandteil der Neuerung 2017 ist die Anhebung des Mindestlohns von 8,50 Euro auf 8,84 Euro je Zeitstunde. Keinen Anspruch darauf haben jedoch: Praktikanten in der Ausbildung, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose. Zeitungszusteller, bei welchen bisher eine Lohnstaffelung stattfand, haben nun Anspruch auf volle 8,84 Euro je Stunde.

Anrechnung besonderer Lohnbestand-teile zum Mindestlohn

Problematisch sind weiterhin Arbeitsverhältnisse, bei welchen der Mindestlohn erst durch die Summe mehrerer Lohnbestandteile erreicht wird. Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts können jedoch folgende Feststellungen getroffen werden.

Variable bzw. zusätzliche Vergütungsbestandteile können angerechnet werden, wenn sie einen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellen.

Nicht anrechenbar sind somit unter anderem: Vermögenswirksame Leistungen, Nachtzuschläge, Zulagen für zusätzliche Aufwendungen wie Maschinengeld oder Schmutzzulagen, Aufwands-erstattungen wie Spesen, Überstundenzuschläge und Zulagen wie Qualitätsprämien oder Bonuszahlungen.

Folgende Vergütungsbestandteile können dagegen bspw. bei entsprechender Gestaltung auf den Mindestlohn angerechnet werden: Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld, Tätigkeitszulagen die je Tätigkeitsstunde bezahlt werden, Erstattung von Aufwendungen welche der Arbeitnehmer selbst zu tragen hätte, tarifliche Einmalzahlungen für den Monat der Zahlung und Entgeltumwandlungen zur Betrieblichen Altersversorgung.

Welche Aufzeichnungs- bzw. Dokumentationspflicht besteht mit dem Mindestlohn?

Um die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns überprüfen zu können, müssen seit Einführung des Mindestlohns Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen mindestens für zwei Jahre aufbewahrt werden. Betroffen davon sind Minijobber, kurzfristig Beschäftigte und Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftszweigen nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Alle Aufzeichnungen dürfen nicht älter als sieben Tage sein.

Seit dem 01.08.2015 entfallen Aufzeichnungspflichten, wenn das verstetigte Monatsgehalt des Arbeitnehmers mehr als 2.958 Euro brutto beträgt, oder 2.000 Euro brutto überschreitet und der Arbeitgeber dieses für die letzten 12 Monate nachweislich gezahlt hat. Darüber hinaus entfallen Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz für mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers unabhängig der Höhe des Entgelts.

In jeden Fall gilt – sofern Sie Arbeitnehmer nahe der Mindestlohngrenze beschäftigen – lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten.

Autorin

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