Steuerliche Nutzung von Verlusten in der GmbH: Ab 2016 bieten sich neue Möglichkeiten

18. Mai 2017

Ein Verlustwegfall bei Anteilsübertragung kann auf Antrag vermieden werden, ist jedoch an Bedingungen gebunden. Die Hemmnisse für Risikokapitalanleger sind noch nicht ganz beseitigt.

Erzielt eine GmbH Verluste, so kannn sie diese vortragen. Es entsteht ein Verlustvortrag, den die Gesellschaft in den folgenden Jahren mit Gewinnen verrechnen und dadurch die Steuerbelastung senken kann. Das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 regelte bei Kapitalgesellschaften (AGs und GmbHs) eine Verlustabzugsbeschränkung wie folgt:

Wurden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen (schädlicher Beteiligungserwerb), konnte ein Verlustvortrag anteilig nicht berücksichtigt werden. Bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50% fiel der Verlustvortrag sogar vollständig weg. Die vom Gesetzgeber definierten Ausnahmeregelungen griffen nur in Ausnahmefällen.

Diese Regelung traf gerade Start-ups bisher besonders hart, denn diese sind häufig auf Investoren angewiesen, um nach den ersten, oft verlustreichen, Jahren, weitere finanzielle Mittel zu erhalten. Durch die Beschränkung des Verlustabzuges war man für potentielle Geldgeber jedoch meist unattraktiv.

Der Anreiz von Investoren, in Gesellschaften zu investieren, die Verluste schreiben, besteht meist darin, das eingegangene Risiko in der Start-Phase durch eine enorme Rendite in der Erfolgsphase wett zu machen. Fallen die Verluste zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs aber anteilig oder vollständig weg, können diese in späteren Jahren nicht mehr mit Gewinnen verrechnet werden.

Was bringt die Neuregelung?

Der Gesetzgeber hat mit seiner Gesetzesänderung einen Versuch unternommen, die Folgen des Verlustwegfalls einzudämmen. Für schädliche Beteiligungserwerbe soll ein Verlustwegfall auf Antrag vermieden werden können, wenn und solange der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erhalten bleibt und eine anderweitige Nutzung der zum Übertragungsstichtag entstandenen Verluste ausgeschlossen ist. Diese Regelung führt der Gesetzgeber bereits rückwirkend ab dem 01.01.2016 ein, definiert aber die von ihm genannten Bedingungen nicht näher.

Da Verlustgesellschaften aber häufig gezwungen sind in zusätzliche Geschäftsfelder zu gehen, bewegen sich diese Körperschaften bei der Frage, welche Verlustabzugsbeschränkung angewendet werden soll, meist auf unsicherem Terrain.

Klar ist: bei Anteilserwerben von mehr als 50% lohnt sich die Anwendung der Neuregelung. Bei einem schädlichen Beteiligungserwerb zwischen 25% und 50% ist genau abzuwägen, welche Verlustabzugsbeschränkung gewählt werden sollte, um ungewollte Verlustuntergänge
zu vermeiden.

Fazit

Die Neuregelung geht in die richtige Richtung, wird aber wohl nochmal überarbeitet werden müssen, denn es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung die von ihr gesetzten Bedingungen zur Vermeidung des Verlustwegfalls auslegt. Betroffene Unternehmen sollten stets zusammen mit ihrem Steuerberater genau abwägen, welche Vorschrift sie anwenden, da dies enorme steuerliche Vorteile sichern kann.

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