12. Mai 2017
Ab dem 01.01.2017 gelten verschärfte Regeln für die Aufzeichnungen bei allen Bargeschäften, insbesondere bei elektronischen Registrierkassen, PC-Kassen und offenen Ladenkassen.
Alle Geschäftsvorfälle sind einzeln, vollständig, richtig, chronologisch und unveränderbar aufzuzeichnen. Diese Daten müssen dem Betriebsprüfer über den gesamten, gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum jederzeit lesbar und vor allem maschinell auswertbar zur Verfügung stehen.
Diese neuen Regeln bedeuten für bargeldintensive Betriebe jetzt dringenden Prüfungs- und Handlungsbedarf hinsichtlich bestehender Kassensysteme. Nur so ist zu vermeiden, dass die Betriebsprüfung später evtl. wegen fehlerhafter Kassenaufzeichnungen zuschätzt und Steuernachzahlungen oder weitere Belastungen auf das Unternehmen zukommen. Wir haben deshalb eine umfassende Information hinsichtlich der ab 2017 geltenden, verschärften Anforderungen bei der Kassenführung erstellt. Diese können Sie sich von unserer Homepage als PDF-Datei herunterladen. Gerne unterstützen wir Sie auch in einem Beratungsgespräch. Mit der Neuregelung wurde auch eine Kassen-Nachschau eingeführt. Hierbei kann die Finanzverwaltung ohne vorherige Ankündigung, vor Ort im Betrieb, die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und zum Beispiel die Kassensturzfähigkeit prüfen.
Der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich klargestellt, dass bei einer offenen Ladenkasse ein täglicher Kassenbericht, der auf Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden ist, ausreicht.
Ein zusätzliches „Zählprotokoll“ ist laut Bundesfinanzhof nicht erforderlich. Bis sich die Finanzverwaltung hierzu äußert, sollte jedoch, bei einer offenen Ladenkasse, freiwillig ein „Zählprotokoll“ geführt werden.