Heute ist Tag des Energiesparens

05. Mär 2021

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden seit 01. Januar 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren steuerlich absetzbar sein. Welche energetischen Sanierungen werden steuerlich gefördert?

Abzugsfähig sind 20 Prozent der Aufwendungen für Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung und 50 Prozent der Kosten einer energetischen Baubegleitung und Fachplanung, max. 40.000 Euro über drei Jahre verteilt.

Geregelt werden die „Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden" im Einkommensteuergesetz (EStG). Interessant für private Bauherren ist§ 35c EStG. Die Neuregelung ist Teil des Klimaschutzpro-gramms 2030 und beschreibt konkret die Möglichkeiten und Fristen.

Welche energetischen Sanierungen werden steuerlich gefördert?

Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen, wie

  • die Wärmedämmung von Wänden, Geschossdecken und Decken sowie
  • die Erneuerung bzw. die Optimierung von Fenstern oder Außentüren,
  • die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • die Erneuerung der Heizungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern Letztere älter als zwei Jahre sind.

Die energetischen Baumaßnahmen müssen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen werden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. Die Eigentümer haben somit zehn Jahre Zeit.

Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung wird als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht. Eine vorherige Antragstellung ist deshalb nicht erforderlich.

Die Durchführung einer Maßnahme zur energetischen Gebäudesanierung muss durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens oder des/r Energieberaters/in für das jeweilige Sanierungsvorhaben bestätigt werden. Diese ist anschließend der Einkommenssteuererklärung beizufügen.

Absetzen können Steuerpflichtige die Kosten für eine energetische Maßnahme erstmals in dem Kalenderjahr, in dem die Sanierung abgeschlossen wird:

Insgesamt kann für jedes Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen - höchstens jedoch 40.000 Euro im Laufe von drei Jahren nach Abschluss der Sanierung abgesetzt werden.

Um den Steuerbonus erhalten zu können, müssen natürlich auch einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zunächst muss das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein.
  • Die Sanierungsmaßnahmen müssen zudem von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, das die korrekte Umsetzung der Maßnahmen bescheinigen und eine ordentliche Rechnung dafür ausstellen muss. Für die Bescheinigung wird die Finanzverwaltung künftig ein amtlich vorgeschriebenes Muster erstellen, um eine bundeseinheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten.
  • Selbstverständlich muss der Steuerpflichtige, solange er die Ausgaben geltend macht, auch selbst in dem Objekt wohnen.
  • Steuerermäßigungen sind nur möglich, wenn die Aufwendungen für die energetische Sanierung nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Son-derausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder sonstige Steuerbegünstigung, -ermäßigung oder als öffentlich geförderte Maßnahme berücksichtigt worden sind.
Energetische Sanierungsmaßnahmen
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