18. Mai 2017
Wichtige Änderung bei der Kündigung eines Arbeitnehmers mit Direktversicherung. Kein Lohnzufluss bei Auslagerung der Pensionszusage. Keine Steuerermäßigung bei Kapitalauszahlung. Drei Urteile zur betrieblichen Altersvorsorge, die es in sich haben.
Die sogenannte versicherungs-förmige Lösung wurde schon gleich zu „Beginn“ des BetrAVG geschaffen, um die Direktversicherung besonders einfach und haftungssicher für Arbeitgeber zu machen. Denn bei Ausscheiden schuldet der Arbeitgeber nicht den quotierten Teil (tatsächliche Dienstzeit im Verhältnis zur möglichen Dienstzeit) der Zusage, sondern nur das, was tatsächlich im Versicherungsvertrag vorhanden ist. Damit wird regelmäßig die Einstandspflicht des Arbeitgebers verhindert. Auch die Arbeitneh-mer gingen davon aus, dass der Anspruch des Versicherungsvertrages genau das war, was ihnen nach Ausscheiden zustand. Üblicherweise wurde schon bei der Einrichtung einer Direktversicherung oder in der Versorgungsordnung auf die Anwendung der versicherungsförmigen Lösung bei Ausscheiden hingewiesen.
Doch nun hat das Bundes-arbeitsgericht (BAG) am 19.05.2016 ganz überraschend die bisherige Vorgehensweise der Praxis für unwirksam erklärt. Arbeitgeber sollten daher ihre Vorgehensweise sehr schnell auf die neuen Vorgaben des BAG umstellen.
Die sogenannte versicherungsförmige Lösung, bei der der Anspruch des Arbeitnehmers bei Ausscheiden des Arbeitnehmers auf den Wert des Versicherungsvertrags begrenzt wird, ist eine Ausnahme von der Quotierung. Diese Ausnahme gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber dies „verlangt“. Der Arbeitgeber muss sein Verlangen innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers dem Versicherer und dem Arbeitnehmer mitteilen.
Was ist in der Praxis bei Direktversicherungen und Pensionskassenverträgen zukünftig zu tun?
Bei jedem Ausscheiden ist künftig formal richtig vorzugehen. Dies muss arbeitgeberseitig rechtzeitig (Dreimonatsfrist nach Ausscheiden gegenüber Arbeitnehmer und Versicherer) erfolgen.
Alle Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie in jedem Kündigungsbestätigungsschreiben die versicherungsförmige Lösung formal verlangen und sich dies vom Arbeitnehmer gegenzeichnen lassen. Es empfiehlt sich die persönliche
Aushändigung und Gegenzeichnung.
Mit diesem Schreiben sollte auch eine Kopie des Versicherungsvertrages an den Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Das gegengezeichnete Schreiben sollte unverzüglich an den Versicherer gesandt werden.
Das quittierte Schreiben des Arbeitnehmers/die Bestätigung des Versicherers muss bis zum Eintritt des Versorgungsfalles plus 30 Jahre, der Verjährungsfrist für Betriebsrentenansprüche, aufbewahrt werden. Das BAG hat nun ein Zeichen gesetzt: Vorab getroffene Erklärungen des Arbeitsgebers zur Versicherungsförmigen Lösung sind unwirksam. Für Arbeitgeber bedeutet das nun, dass sie ihre Abläufe darauf umstellen müssen.
Viele Gesellschafter und Geschäftsführer haben im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit Ihrer GmbH eine Pensionszusage vereinbart. Wenn der Verkauf der GmbH-Anteile ansteht, ist die erteilte Pensionszusage oft ein Hinderungsgrund für den Erwerber, da er die zukünftigen Zahlungsverpflichtungen nicht übernehmen möchte. Nun eröffnet ein Urteil des BFH vom 18.08.2016 eine interessante Gestaltungsalternative. Der „Alt-Gesellschafter“ gründet eine sog. „Pensions-GmbH“ deren einziger Zweck ist, die Pensionsverpflichtung aus der Gesellschaft gegen einen Ablöse-betrag zu übernehmen. Eine bestehende Rückdeckungsversicherung kann mit übertragen werden. Die „Pensions-GmbH“ muss mit dem entsprechenden Kapital ausgestattet sein, um die Verpflichtung zu übernehmen. Diese Transaktion löst keine Versteuerung bei dem Gesellschafter aus. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zusteht, sich den Ablösebetrag selbst auszahlen zu lassen. Trotz der erfreulichen Klärung durch den BFH ist die Auslagerung auf eine Schwester-GmbH nicht in jedem Fall der „Königsweg zur Entpflichtung der Gesellschaft“.
Im Einzelfall kann sich auch der Verzicht unter Inkaufnahme eines fiktiven Lohnzuflusses als günstiger erweisen, sofern die Anteile alsbald veräußert werden.
Die hier vorgestellten Urteile der obersten Gerichte zeigen einmal mehr, wie wichtig es ist, beim Thema betriebliche Altersvorsorge von Anfang an die richtigen Weichen zu stellen und kompetenten Rat einzuholen.
Beratungsschwerpunkte