Künftig bis zu 15 Jahre Berichtigungszeitraum bei Selbstanzeigen.

10. Sep 2021

Vorsicht bei der Berichtigung von Umsatzsteuererklärungen.

Berichtigungen von Steuererklärungen sind bei der Umsatzsteuer keine Seltenheit. Aufgrund der Massensachverhalte, Komplexität der Materie und kurzen Erklärungsfristen können sich schnell Fehler einschleichen. Auch wenn in der Regel kein vorsätzlich strafbares Handeln des Unternehmens vorliegt, wird – aus Gründen der Vorsicht und der Risikoprävention die Geschäftsführung – die Berichtigung in der Praxis häufig so ausgestaltet, dass auch die strengen Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO erfüllt sind.

In der Regel handelt es sich bei der Umsatzsteuer um Dauersachverhalte, die häufig über mehrere Jahre hinweg vermeintlich falsch behandelt wurden, bis es zur Entdeckung des Fehlers kommt. Sobald der Fehler entdeckt wird kann es jedoch sehr aufwändig werden. Denn für eine strafbefreiende Selbstanzeige von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen müssen alle unverjährten Umsatzsteuerstraftaten, mindestens aber alle innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre berichtigt werden.

Per Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die strafrechtliche Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen von bisher 10 auf nunmehr 15 Jahre verlängert.

Diese neue Verjährungsfrist gilt seit dem 29.12.2020 für alle bis dahin noch nicht verjährten Steuerhinterziehungen in besonders schweren Fällen. Die Gesetzesänderung hatte zum Ziel, dass die strafrechtliche Aufarbeitung sogenannter Cum-ex-Fälle vor den Strafgerichten nicht durch eine mögliche Verjährung unterlaufen werden sollte.

Davon betroffen sind leider aber auch andere Steuersachverhalte. Das bedeutet nicht nur verlängerte Berichtigungszeiträume im Rahmen von Offenlegungen sondern hat auch Auswirkungen auf die steuerrechtliche Festsetzungsfrist sowie auf die Dauer der Aufbewahrung von steuerrelevanten Unterlagen die für die Aufarbeitung und Verteidigung von Steuerstraftaten benötigt werden.

Einstufung als „besonders schwerer Fall“ ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR. Achtung: Dieser Betrag kann sich auch aus der Summierung mehrerer einzelner Steuererklärungen ergeben.

Für umsatzsteuerrelevante Sachverhalte spielt nun insbesondere das Regelbeispiel der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO eine wichtige Rolle, die regelmäßig dann vorliegt, wenn der Hinterziehungsbetrag EUR 50.000 je Tat übersteigt. Diese Grenze des Hinterziehungsbetrags muss sich zwar grundsätzlich aus je einer Tat, also aus einer Umsatzsteuererklärung ergeben. Aber im Fall gleich gelagerter Sachverhalte kann es für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung großen Ausmaßes auch ausreichen, wenn sich der Hinterziehungsbetrag von EUR 50.000 aus mehreren einzelnen (Umsatz-) Steuererklärungen ergibt.

Die strafrechtliche Verjährung sollte somit bei allen Berichtigungen, die einzeln oder im Rahmen eines Dauersachverhalts zu einer Umsatzsteuerberichtigung von über EUR 50.000 führen, vorab genau geprüft werden.

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