Meldepflicht für elektronische Kassensysteme ab dem 1.1.2020 – Vordruck abwarten

20. Aug 2019

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 wurden die Regelungen für elektronische Kassensysteme weiter verschärft.

Die gestiegenen Anforderungen an die Sicherheitseinrichtungen für digitale Kassensysteme und die verbesserten Analysemöglichkeiten für die Finanzverwaltung treten grundsätzlich für Kalenderjahre ab dem 1.1.2020 in Kraft.

Ab dem 1.1.2020 müssen Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem an die Finanzämter melden. Dem zuständigen Finanzamt sind u. a. die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen mitzuteilen.

Die Meldung an das Finanzamt ist nach der gesetzlichen Regelung ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck möglich. Wie das Bayerische Landesamt für Steuern auf seiner Onlineseite mitteilt, steht dieser Vordruck derzeit noch nicht zur Verfügung. Eine Meldung ist deshalb noch nicht möglich. Betroffene Unternehmen sollten daher abwarten, bis der Vordruck veröffentlicht wird.

Weiterführende Informationen zur Technischen Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme finden Sie hier

Elektronisches Kassensystem
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