Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bleibt das Familienheim steuerfrei?

05. Nov 2021

Selbstgenutzte Wohnungen oder Häuser können als sogenanntes Familienheim steuerfrei an Ehegatten oder Kinder übertragen werden. Hierbei gilt es drei Fallgruppen mit unterschiedlichen Regelungen zu unterscheiden.

Schenkung eines Familienheims an den Ehegatten:

Die Übertragung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung an den Ehegatten im Wege der Schenkung ist steuerfrei. In diesem sogenannten Familienheim muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. Entscheidend ist die Nutzung der Eheleute und der zur Familie gehörenden Kinder. Die Nutzung des Familienheims auch zu anderen Zwecken ist unschädlich, wenn sie – wie bspw. bei Nutzung eines Arbeitszimmers – von untergeordneter Bedeutung ist.

Darüber hinaus ist die Steuerbefreiung wertmäßig nicht begrenzt und schließt auch Garagen, Nebenräume und Nebengebäude ein, die sich auf dem Grundstück befinden und mit der Wohnung gemeinsam genutzt werden.

Nicht von der Befreiung erfasst sind dagegen Wochenend- oder Ferienwohnungen. Eine Behaltensfrist des Ehegatten nach der Schenkung gibt es nicht.

Vererbung eines Familienheims an den Ehegatten:

Die Steuerbefreiung für das Familienheim greift auch beim Übergang an den Ehegatten im Erbfall ein. Voraussetzung ist, dass der Erblasser das Familienheim bis zum Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und beim überlebenden Ehegatten unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Es ist unschädlich, wenn der Erblasser aus objektiv zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. Solche Gründe liegen bspw. im Fall einer Pflegebedürftigkeit vor, die die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulässt, nicht dagegen bei einer beruflichen Versetzung. Die unverzügliche Selbstnutzung des überlebenden Ehegatten sollte grundsätzlich kein Problem darstellen, da dieser im Regelfall mit dem Erblasser zusammen wohnte. Die Steuerbefreiung ist jedoch auch zu gewähren, wenn der überlebende Ehegatte aufgrund einer Pflegebedürftigkeit bereits im Zeitpunkt des Erwerbs an der Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Anders als bei der Schenkung muss der überlebende Ehegatte das Familienheim im Erbfall jedoch zehn Jahre als Eigentümer selbst nutzen. Gibt der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb des Zehnjahreszeitraums durch Verkauf, Vermietung, längeren Leerstand oder auch unentgeltliche Überlassung ganz oder teilweise auf, entfällt die Steuerbefreiung und führt zu einer nachträglichen Besteuerung. In diesem Zeitraum darf das Familienheim auch nicht unter Nießbrauchsvorbehalt auf die nächste Generation übertragen werden. Die Aufgabe der Selbstnutzung durch Tod oder Pflegebedürftigkeit ist allerdings unschädlich.

Vererbung eines Familienheims an Kinder:

Die vorstehenden Grundsätze zum steuerfreien Erwerb des Familienheims von Todes wegen durch den Ehegatten gelten auch bei Kindern. Die Steuerbefreiung ist hierbei jedoch auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt. Auch das erbende Kind muss unverzüglich die Nutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken aufnehmen. Die Rechtsprechung gewährt hier eine Karenzzeit von sechs Monaten für die Entscheidung zur Selbstnutzung und die tatsächliche Umsetzung dieser Absicht. Nach dieser Frist muss der Erwerber aber Gründe darlegen und glaubhaft machen, die einen Einzug zu einem früheren Zeitpunkt verhinderten. Darüber hinaus muss der Erwerber darlegen, dass er die Verzögerungsgründe nicht zu vertreten hat.

Fazit

Die „unverzügliche“ Nutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken innerhalb der Karenzzeit von sechs Monaten sollte unbedingt mit einer Wohnsitzummeldung oder dem Schulwechsel der Kinder dokumentiert werden.
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bleibt das Familienhei m steuerfrei?

Autorin

Veröffentlichungen

DStRK 2021,192: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte. Prof. Dr. Michael Scheel, DHBW Villingen-Schwenningen, und Philipp Glatz.

NWB-Verlag 2020,998-1007: Steuerplanung in der Unternehmensnachfolge bei KMU. Philipp Glatz und Boris Melzer.

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