Aufrüstung der Kassensysteme: Antrag auf Fristverlängerung sollte gestellt werden.

24. Mär 2021

Die Nichtbeanstandungsfrist, welche einige Bundesländer u. a. auch Baden-Württemberg eingeräumt hatten, lief zum 31.03.2021 aus.

Grundsätzlich wurde mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen der Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zum Schutz der Kassenaufzeichnungen ab dem 01. Januar 2020 eingeführt.

Bei Unternehmen welche sich für eine cloudbasierte TSE-Lösung entschieden haben besteht derzeit das Problem, dass diese zum Teil noch nicht verfügbar sind. Hier kann ggf. ein Antrag nach § 148 AO zur Verlängerung der Frist bei Ihrem zuständigen Finanzamt gestellt werden. Auch wenn die Nichtbeanstandungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, empfehlen wir diese Antragstellung.

Haben auch Sie dieses Problem und benötigen Unterstützung, so setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

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