Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

11. Feb 2017

Wenn der Vater mit dem Sohn einen Vertrag schließt, gibt es gewisse Regeln zu beachten. Stichwort: Fremdvergleich. Lesen Sie hier, auf was zu achten ist.

Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie gewisse Voraus-setzungen erfüllen. Sie müssen klar und ernstlich gewollt sein. Die zivilrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen sind zu beachten. Weiter müssen die Verträge – entsprechend ihrem Inhalt – vollzogen werden. Vor allem aber muss der Inhalt von Verträgen dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist. Zu diesem Zweck ist ein sog. Fremdvergleich anzustellen.
Ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 22.10.2013 entschieden, dass die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig ist.

Prüfung der Üblichkeit
So ist ein strikter Fremdvergleich vorzunehmen, wenn die Darlehensmittel dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt worden sind.
Ist das Angehörigendarlehen hingegen unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst (Finanzierung betrieblicher Wirtschaftsgüter), kann die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags hinter die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und –risiken zurücktreten.

Weiter soll bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb der Bankfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen, die Prüfung der Üblichkeit nicht alleine auf die Vertragsgestaltung zwischen Darlehensnehmer und Kreditinstitut beschränkt werden. Vielmehr sollen ergänzend auch die Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage auf ihre Üblichkeit hin überprüft werden.

BFH-Urteil zwingt zu mehr Sorgfalt
Für die zukünftige Gestaltung und Beurteilung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen ist das BFH-Urteil bedeutsam, da nun nicht mehr jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen ausreichend ist, um die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses auszuschließen. Vielmehr bedarf es einer eingehenden Gesamt­betrachtung und nicht der Suche nach (einzelnen) Kriterien, die eine Fremd­üblichkeit unwahrscheinlich erscheinen lassen.

Artikel vom 04.07.2014, aktualisiert am 11.02.2017

Autor

Einkünfte innerhalb der Familie zu verlagern, kann ein interessantes Steuersparmodell sein. Werden Einkünfte auf Angehörige mit niedrigerer Steuerbelastung ver­lagert, sparen die Familienmitglieder mit hohem Einkommen infolge des progressiven Einkommensteuertarifs mehr Steuern, als die Angehörigen mit niedrigeren Einkommen zusätzlich zahlen müssen.
So lassen sich durch den Abschluss von Arbeits-, Darlehens-, Miet- und Gesellschaftsverträgen zwischen Eltern und Kindern oder Enkelkinder oft erhebliche steuerliche Vorteile erzielen.

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