06. Dez 2017
Zum 1.1.2018 tritt die Investmentsteuerreform in Kraft. Durch die Reform wird ein neues Besteuerungssystem bei in- und ausländischen Investmentfonds eingeführt. Wir haben Ihnen die wesentlichen Änderungen anhand einiger Szenarien im Frage- und Antwortstil verständlich ausgearbeitet.
Antwort: Bisher unterliegen die Erträge aus Investmentfonds beim Anleger der Abgeltungsteuer mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Ab 2018 werden bestimmte Einkünfte zusätzlich schon auf der Ebene des Investmentfonds mit 15 % besteuert. Um diese Doppelbesteuerung auszugleichen erhalten Anleger teilweise eine steuerliche Freistellung für Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus ihrem Investmentfonds. Der verbleibende Teil der Erträge, für welche keine Freistellung erfolgt ist, unterliegt weiterhin der Abgeltungsteuer. Eine Steuererhöhung auf Ebene der Anleger ist somit zusammenfassend in der Regel nicht verbunden.
Antwort: Nein, Sie müssen nichts unternehmen. Die Banken sind auch nach der Reform verpflichtet, Ihre Kapitalerträge ordnungsgemäß nach den neuen „Regeln“ zu ermitteln und in einer Jahressteuerbescheinigung auszuweisen.
Antwort: Ja, auch die bestandsgeschützten Anteile sind von der Investmentsteuerreform betroffen. Die bis zum 31.12.2017 erzielten Kursgewinne bleiben weiterhin steuerfrei. Die ab 1.1.2018 entstehenden Kursgewinne sind jedoch grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings wurde hierfür ein Freibetrag von 100.000 € pro Person eingeführt, damit die meisten Anleger die Altbestände auch nach der Reform steuerfrei verkaufen können.
Ein Privatanleger hat vor dem 1.1.2009 für 400.000 € Fondsanteile erworben. Die Anteile haben zum 31.12.2017 einen Wert von 650.000 €. Der Anleger veräußert die Anteile 2018 für 750.000 €.
Lösung: Die Wertsteigerung bis zum 31.12.2017 in Höhe von 250.000 € unterliegt dem Bestandsschutz und ist somit steuerfrei. Die Wertsteigerung von 100.000 € ab dem 1.1.2018 ist allerdings grundsätzlich zu versteuern. Hier steht dem Anleger aber ein Freibetrag in Höhe von 100.000 € zu, sodass insgesamt kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht.
Bei Detailfragen, gerade auch bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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