Die Eckpunkte des Überbrückungshilfe-Programms für den Mittelstand

02. Jul 2020

Aktuelle Information: Eine Antragstellung ist noch nicht möglich.

Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich im Wesentlichen um ein Bundesprogramm. Somit ist der Bund inhaltlich für die Förderbedingungen zuständig. Die Förderanträge müssen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden, die auch viele Fragen beantworten können. Voraussichtlich können ab 8. Juli 2020 Anträge über ein vom Bund eingerichtetes Portal gestellt werden. Zudem werden vom Bund eine Hotline und FAQs zur Verfügung gestellt.

Auch zu Fragen zur Förderung des fiktiven Unternehmerlohns als Landesförderung können noch keine verbindlichen Antworten gegeben werden. Das Land befindet sich noch in Abstimmung mit dem Bund.

Die Richtlinien, Vollzugshinweise und Antragsformulare werden derzeit in laufenden, intensiven Abstimmungen zwischen Bund und Ländern erarbeitet. Sobald es weitere Informationen über die Antragsstellung gibt, werden sie auf dieser Website des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg veröffentlicht.

Das Bundeskabinett hat die Eckpunkte für ein Bundesprogramm "Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" beschlossen.

Ziel der Überbrückungshilfe ist es, betroffenen Unternehmen für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.

Wer kann beantragen?

Kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Beantragung?

Voraussetzung ist eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Pandemie. Das wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Weitere wichtige Fragen und Antworten zum Überbrückungshilfe-Programm.

Corona-Virus
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