
der Melzer & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG (im Folgenden: „Steuerberater“) – Stand April 2026
Der Auftraggeber beauftragt den Steuerberater mit der Wahrnehmung seiner steuerlichen Interessen auf Grundlage dieser „Allgemeinen Auftragsbedingungen“. Die Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Steuerberater und dem Auftraggeber und sämtliche Leistungen des Steuerberaters, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(1) Im einzelnen Mandat werden die Aufgaben, die vom Steuerberater zu bearbeitenden Fragestellungen und der Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen sowie den Einzelfall betreffende Vereinbarungen (z.B. individuelle Haftungsbegrenzungen) vereinbart. Die Abstimmung/Festlegung des Mandatsumfangs kann auch formlos per Telefon oder E-Mail etc. erfolgen; individuelle Haftungsbegrenzungen bedürfen der Textform. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
(2) Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Tatsachen, Informationen, Daten und Unterlagen, insbesondere Zahlenangaben, Verträge, sonstiges Belegmaterial etc., als richtig zugrunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies vereinbart ist.
(3) Der Steuerberater berät ausschließlich auf der Basis des deutschen Steuerrechts und zum deutschen Steuerrecht. Zu Fragen ausländischer Rechtsordnungen erteilt der Steuerberater keine steuerliche Beratung und / oder sonstige Beratung. Klarstellend wird festgehalten, dass der Steuerberater keine rechtlichen Beratungen erteilt, die über das steuerberatende Tätigkeitsfeld hinausgehen, sondern seine Beratungen ausschließlich gemäß dem nach dem Gesetz zulässigen Umfang erbringt.
(4) Der Steuerberater ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber einen darauf gerichteten Auftrag erteilt und dieser vom Steuerberater angenommen wurde.
(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behör-den, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
(6) Jedwede Rechtsauskünfte und Gutachten sind nur für den Auftraggeber bestimmt und dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Steuerberaters an Dritte weitergegeben werden, sofern nicht die Weitergabe aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde erforderlich ist.
(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist oder durch gerichtlichen Beschluss angeordnet ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist und sofern und soweit nach diesen Versicherungsbedingungen für die empfangende Partei entsprechende Verschwiegenheitspflichten gelten.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte (z.B. gemäß § 102 AO, § 53 StPO, §§ 383 f. ZPO) bleiben unberührt.
(4) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind.
(5) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung und weiteren berufsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen beachtet. Der Steuerberater bietet dem Auftraggeber den Austausch verschlüsselter E-Mails an und setzt den Auftraggeber über die Risiken des unverschlüsselten Versands von E-Mails in Kenntnis. Der Auftraggeber kann in den unverschlüsselten Versand von E-Mails mit dem Steuerberater einwilligen.
(6) Der Steuerberater verarbeitet personenbezogene Daten gemäß der Datenschutzhinweise, die der Auftraggeber erhält und die unter https://www.melzer-kollegen.de/de/datenschutz/ abrufbar sind.
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend § 3 Abs. 1 verpflichten.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten im Sinne des § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen, sofern und soweit der Auftraggeber dem in Textform zugestimmt hat.
(1) Im Falle einer Schlechtleistung im Sinne der für einen Steuerberatervertrag (§§ 611, 675 BGB) geltenden gesetzlichen Bestimmungen, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu; der Steuerberater erklärt sich jedoch bereits hiermit dazu bereit, etwaige Fehler durch erneute Leistungen und / oder Nachbesserung zu beseitigen.
(2) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Fehler darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen.
(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Ein Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines einfach fahrlässig verursachten Schadens wird auf 4.000.000,00 € (in Worten: Vier Millionen Euro) begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht (a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und/oder (b) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Die Haftungsbeschränkung nach § 6 (2) gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere für sämtliche erteilten Aufträge und Folgeaufträge des Auftraggebers. Einer erneuten Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung bedarf es für diese Aufträge nicht.
(4) Die Haftungsbeschränkung nach § 6 (2) bis (3) gilt von Beginn der Mandatsbeziehung mit dem Auftraggeber an, tritt also gegebenenfalls rückwirkend in Kraft.
(5) Die Haftungsbeschränkungen nach § 6 (2) bis (4) gelten auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses zwischen dem Steuerberater und dem Auftraggeber fallen.
(6) Soweit im Einzelfall von den vorstehenden Bestimmungen zur Haftungsbegrenzung abweichende Vereinbarungen getroffen werden sollen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in § 6 (2) genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer Vereinbarung in Textform, die gesondert zwischen dem Steuerberater und dem Auftraggeber verhandelt und vereinbart wird. Derartige einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung in § 6 (Haftung) vor, lassen die Wirksamkeit dieser in § 6 (Haftung) vorgesehenen Haftungsbegrenzung – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – aber unberührt.
(7) Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Pro-grammen durch den Steuerberater entgegensteht.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 7 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug und / oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
(6) Sofern der Auftraggeber aus von ihm eingesetzten EDV-Programmen (nachfolgend „Vorsysteme“) Daten (z.B. Daten zur Kassenführung- und -abrechnung, zur Material- und Warenwirtschaft, zur Fakturierung, zur Lohnabrechnung, zum Debitoren-/Kreditorenmanagement, Wiegedaten, Daten zu Taxametern, zur Zeiterfassung etc.) dem Steuerberater für dessen Tätigkeit im Mandat überlässt, insbesondere zum Zweck der Übernahme in die laufende steuerliche Buchhaltung oder den Jahresabschluss, obliegt es allein dem Auftraggeber, die Ordnungsgemäßheit der von ihm eingesetzten Vorsysteme unter steuerlichen und sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgrund der Vorsysteme an den Steuerberater übermittelten Daten sicherzustellen; die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Vorsysteme unter steuerlichen und sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten und die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgrund der Vorsysteme an den Steuerberater übermittelten Daten ist, soweit nicht durch Einzelvereinbarung anders festgelegt, vom Mandat des Steuerberaters nicht umfasst.
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine ausgeübte Berufstätigkeit bemisst sich nach der mit dem Mandanten vereinbarten Vergütung und im Falle, dass keine individuelle Vereinbarung über die Vergütung getroffen ist, nach der Steuerberatervergütungsverordnung.
Für Tätigkeiten, die in der Steuerberatervergütungsverordnung keine Regelung erfahren, gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und§ 632 Abs. 2 BGB).
(2) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(3) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Vergütungsansprüche, Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen angemessenen Vorschuss fordern. Wird der angeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber davon abhängig machen, dass der Vorschuss gezahlt wird.
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäfts-unfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe der §§ 626, 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlung vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach § 6.
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung den Auftraggeber betreffend erlangt, herauszugeben.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach der Vergütungsvereinbarung und sofern eine solche nicht geschlossen wurde, nach dem Gesetz.
(1) Der Steuerberater hat die Handakten und Dokumente im Rahmen einer elektronischen Datenverarbeitung (im Folgenden: „Handakte“) auf die Dauer von zehn Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beendigung des Auftrags, aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift und Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anordnung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht für die Zurückbehaltung im Falle verhältnismäßiger Geringfügigkeit der vom Auftraggeber noch geschuldeten Vergütung
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist.
(1) Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand der Sitz des Steuerberaters.
(2) Sofern der Auftraggeber nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der Sitz des Steuerberaters, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(4) Der Steuerberater ist weder gesetzlich verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle teilzunehmen.