Datenschutz

Heutzutage werden eine Vielzahl personenbezogener Daten in der Regel elektronisch verarbeitet. In diesem Zusammenhang wurde im Jahre 2001 das Bundesdatenschutzgesetz geändert. Die drei neuen Forderungen des BDSG im Überblick:


1. Gem. § 4 f Bundesdatenschutzgesetz (BSDG) hat deshalb jedes Unternehmen,
das personenbezogene Daten automatisiert erhebt, verarbeitet oder nutzt, einen
Datenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen.

2. Es ist ein "öffentliches Verfahrensverzeichnis für die automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten" gem. § 4 g Abs.2 BSDG für
jedermann bereitzustellen.

3. Gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 BSDG muss eine interne
Verarbeitungsübersicht erstellt werden.


Datenschutz bei Melzer & Kollegen

Da für unsere Kanzlei der höchst vertrauliche Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten oberste Priorität hat, sind wir den Verpflichtungen des Datenschutzgesetztes zeitnah nachgekommen.

Das öffentliche Verfahrensverzeichnis für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Kanzlei finden Sie hier:
[PDF - 44 KB].